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Erste Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Marktgemeinde Niederaula (Feuerwehrsatzung)

Erste Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Marktgemeinde Niederaula (Feuerwehrsatzung)

 

Mit Änderung der Feuerwehrsatzung soll die Möglichkeit geschaffen werden, einen weiteren (zweiten) stellvertretenden Gemeindebrandinspektor wählen zu können. Weiterhin soll es der Ortsteilwehr Niederaula ermöglicht werden einen zweiten stell-vertretenden Wehrführer wählen zu können.

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. I S. 618), in Verbin-dung mit §§ 11 und 12 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl I S. 26) hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Niederaula am 04. November 2016 folgende Änderung der

 

FEUERWEHRSATZUNG

 

beschlossen:

I.

In § 12 wird die Überschrift neu gefasst. In § 12 werden die Absätze 6, 9 und 10 neu gefasst. Im § 12 werden die Absätze 6a, 9a und 11 neu eingefügt:

§ 12

GEMEINDEBRANDINSPEKTOR/GEMEINDEBRANDINSPEKTORIN, ERSTER UND WEITERER STELLVERTRETENDER GEMEINDEBRANDINSPEKTOR/ERSTE UND WEITERE STELLVERTRETENDE GEMEINDEBRANDINSPEKTORIN, WEHRFÜHRER/WEHRFÜHRERIN, ERSTER UND WEITERER STELLVERTRE-TENDER WEHRFÜHRER/ERSTE UND WEITERE STELLVERTRETENDE WEHR-FÜHRERIN

 

(6) Der Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektorin hat den Gemeindebrandinspektor/die Gemeinde-brandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten.

Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsicht-lich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Mög-lichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspek-tor/die Gemeindebrandinspektorin gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemein-devorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des Ersten stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/der Ersten stell-vertretenden Gemeindebrandinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Mona-ten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des Ersten stellvertretenden Ge-meindebrandinspektors/der Ersten stellvertretenden Gemeindebrandinspekto-rin stattfinden kann. Der Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin auf Zeit der Marktgemeinde Niederaula ernannt.

(6a) Der Zweite stellvertretende Gemeindebrandinspektor/ die Zweite stellvertre-tende Gemeindebrandinspektorin kann den Gemeindebrandinspektor/die Gemein-debrandinspektorin nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Ge-meindebrandinspektor/die Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektorin ebenfalls verhindert ist.

Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 6 entsprechend.

(9) Der Erste stellvertretende Wehrführer/die Erste stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer/die Wehrführerin im Verhinderungsfalle zu vertreten.

Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt wer-den kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Ersten stellvertretenden Wehrführers/der Ersten stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

(9a) Der Zweite stellvertretende Wehrführer/die Zweite stellvertretende Wehrführe-rin kann den Wehrführer/die Wehrführerin nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Wehrführer/die Erste stellvertretende Wehrführerin ebenfalls verhindert ist.

Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 9 entsprechend.

(10) Für den Wehrführer/die Wehrführerin und die Stellvertreter/die Stellvertreterin-nen gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.

(11) Die Regelungen des Absatz 9a gelten nur für die Ortsteilwehr Niederaula.

 

II.

In § 13 wird Absatz 4 neu gefasst:

§ 13

FEUERWEHRAUSSCHÜSSE

(4) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzel-nen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzun-gen einladen. Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin und seine Stellvertreter/seine Stellvertreterinnen haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig be-kannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Nie-derschrift zu fertigen.

 

III.

In § 14 wird Absatz 1 neu gefasst:

§ 14

WEHRFÜHRERAUSSCHUSS

(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandin-spektor / der Gemeindebrandinspektorin, deren Stellvertretern/innen, den Wehrführern / den Wehrführerinnen und deren Stellvertretern/innen sowie des Jugendfeuerwehrwartes / der Jugendfeuerwehrwartin der Marktgemeinde so-wie aus der Leiterin / dem Leiter der Kindergruppe besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feu-erwehren der Marktgemeinde Niederaula zu koordinieren.

 

IV.

In § 15 wird Absatz 5 neu gefasst:

§ 15

JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Wehrführers / der Wehr-führerin und der Stellvertreter/innen – die Angehörigen der Ehren- und Alters-abteilung. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung be-schlussfähig ist.

 

V.

In § 17 wird Absatz 4 und Absatz 6 neu gefasst:

§ 17

WAHLEN

(4) Der Gemeindebrandinspektor / die Gemeindebrandinspektorin, sein Erster und Zweiter Stellvertreter / seine Erste und Zweite Stellvertreterin, die Wehrführer / die Wehrführerinnen, die (Ersten und Zweiten) stellvertretenden Wehrführer / die (Ersten und Zweiten) stellvertretenden Wehrführerinnen, der Vertreter / die Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart / die Jugendfeuerwehrwartin der Marktgemeinde bzw. die Jugendfeuerwehrwarte/ Jugendfeuerwehrwartinnen der Ortsteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feu-erwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejeni-gen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet das Los.

(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors / der Gemeindebrandinspekto-rin, seiner/Ihrer Stellvertreter/innen, der Wehrführer/innen und seiner/Ihrer Stellvertreter/innen ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeis-ter / der Bürgermeisterin zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.

 

VI.

Die Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Niederaula, 09. Dezember 2016

Die Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt.

 

Der Gemeindevorstand

der Marktgemeinde Niederaula

(Thomas Rohrbach)

Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Marktgemeinde Niederaula
Mi, 14. Dezember 2016

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