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Hinweise auf Änderungen der Auskunftssperren im Melderegister ab 01.11.2015

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 BMG Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

 

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über

  1. Familienname,

  2. Vornamen,

  3. Doktorgrad,

  4. Anschrift sowie

  5. Datum und Art des Jubiläums.

 

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

 

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren

  1. Familienname,

  2. Vornamen,

  3. Doktorgrad und

  4. derzeitige Anschrift.

 

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

 

Die Meldebehörde darf gemäß § 42, Abs. 2 BMG einer öffentlich-rechtlichen Religions-gesellschaft

  1. Vor- und Familiennamen,

  2. Geburtsdatum und Geburtsort,

  3. Geschlecht,

  4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

  5. derzeitige Anschriften,

  6. Auskunftssperren nach § 51 sowie

  7. Sterbetag

von Familienangehörigen (Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern) der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermitteln.

 

Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde im Oktober eines jeden Jahres

  1. Familienname,

  2. Vornamen und

  3. gegenwärtige Anschrift.

von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 58 WPfG).

 

Hiermit weisen wir daraufhin, dass die Möglichkeit besteht, eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, um den genannten Übermittlungen / Auskünften zu widersprechen. Dies geschieht auf Antrag, welchen Sie im Rathaus, Bürgerbüro, Schlitzer Straße 3, 36272 Niederaula oder HIER als Download erhalten.

 

Weiterhin kann eine komplette Auskunftssperre beim Vorliegen schutzwürdiger Belange (nur bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen) und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises erfolgen (§ 51 Abs. 1 BMG).

 

Die Meldebehörde richtet gemäß § 52 BMG einen bedingten Sperrvermerk für Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

  1. einer Justizvollzugsanstalt,
  2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
  3. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Mensen oder der Heimerziehung dienen,
  4. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
  5. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

 

Die Auskunftssperre Direktwerbung/Recht auf informationelle Selbstbestimmung (§ 6 MRRG) fällt weg, da gemäß § 44 BMG nur Daten zu diesem Zwecke übermittelt werden dürfen, wenn die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ausdrücklich eine Einwilligung erteilt hat.

 

Die Auskunftssperre nach § 34a HMG Auskunft über das Internet fällt ebenfalls weg.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen zu den bekannten Sprechzeiten oder telefonisch unter den Telefonnummern 06625/9203-15 (Frau Röth) und 06625/9203-23 (Frau Lipphardt) zur Verfügung.

 

Die bisher gespeicherten Auskunftssperren, die nicht durch die Gesetzesänderung wegfallen, werden analog übernommen. Es bedarf keiner neuen Beantragung.

 

Niederaula, 30. Oktober 2015

 

Der Gemeindevorstand

Rohrbach, Bürgermeister

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Marktgemeinde Niederaula
Fr, 30. Oktober 2015

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