Kindertagespflege

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Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Form der Kinderbetreuung. Sie wird gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII von einer geeigneten Kindertagespflegeperson im eigenen Haushalt, im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in angemieteten Räumen geleistet.

Nachfolgend möchten wir die wesentlichen Informationen rund um das Betreuungsangebot zusammenfassen:

 

Wer kann das Angebot nutzen?

Eltern können die Kindertagespflege in Anspruch nehmen, wenn sie:

  • arbeiten,

  • eine Ausbildung absolvieren,

  • studieren oder eine Schule besuchen,

  • arbeitssuchend sind oder

  • einen besonderen Betreuungsbedarf haben.

Die Betreuung kann grundsätzlich bis zum 14. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden.

 

Was gilt für Kinder von 1 bis 3 Jahren?

Kinder im Alter von ein bis drei Jahren haben einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuung – entweder in einer Kindertagespflege oder in einer Kindertageseinrichtung (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).

 

Was gilt für Kinder von 3 bis 14 Jahren?

In diesem Alter sollen Kinder vorrangig in Kindertageseinrichtungen bzw. Schulen betreut werden. Ergänzend kann jedoch auch Kindertagespflege in Anspruch genommen werden. Die Betreuungszeit richtet sich dabei nach dem individuellen Bedarf.

 

In Niederaula sind derzeit drei Kindertagespflegepersonen tätig. Da es sich bei der Kindertagespflege um ein ortsunabhängiges Angebot handelt, können Eltern ebenfalls Kindertagespflegepersonen in umliegenden Kommunen in Anspruch nehmen.