Bauleitplanung der Marktgemeinde Niederaula, Ortsteil Niederaula Bebauungsplan Nr. 46 „Schlitzer Straße“
Bauleitplanung der Marktgemeinde Niederaula, Ortsteil Niederaula
Bebauungsplan Nr. 46 „Schlitzer Straße“
Inkrafttreten des Bebauungsplanes
Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Niederaula hat in ihrer Sitzung am 26.09.2024 den Bebauungsplan Nr. 46 „Schlitzer Straße“ gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 9 Absatz 4 BauGB i.V.m. § 91 Absatz 1 und 3 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen und die Begründung hierzu gebilligt.
Mit dem Bebauungsplan werden im Bereich des Ortseinganges Niederaula südöstlich der Schlitzer Straße (Bundesstraße B 26) die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung und gewerbliche Nutzung bislang baulich ungenutzter Freiflächen geschaffen. Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO), das dahingehend eingeschränkt wird, dass hier wesentlich störende Gewerbebetriebe und Anlagen unzulässig sind.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Niederaula, Flur 10, die Flurstücke 5/1, 5/2, 5/3, 9, 10, 11, 243/192 und 247/192 (Plankarte 1). Der Bebauungsplan umfasst darüber hinaus in der Gemarkung Kerspenhausen, Flur 8, die Flurstücke 21 und 117/16 teilweise, die der Planung als externe Ausgleichsflächen für den erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleich zugeordnet werden (Plankarte 2). Die Lage des Plangebietes sowie die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches können den nachfolgenden Übersichtskarten entnommen werden.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung wird in der Gemeindeverwaltung Niederaula, Rathaus, Schlitzer Straße 3, 36272 Niederaula, Zimmer 212, zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorganges gemäß § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Absatz 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Absatz 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Niederaula, den 07.02.2025
Der Gemeindevorstand
der Marktgemeinde Niederaula
(Thomas Rohrbach)
Bürgermeister
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