Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017

In diesen Tagen werden an die Grundsteuerpflichtigen, bei denen sich eine Änderung gegenüber dem Vorjahr ergeben hat, die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2017 zugestellt. Auf diesen Bescheiden sind die einzelnen Gebäude bzw. Grundstücke aufgeführt, für die die Grundsteuer zu entrichten ist. Die Jahresgrundsteuer wird in vier Teilbeträgen jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.2017 fällig.

Wie bereits schon mehrfach darauf hingewiesen, verzichtet die Gemeinde aus Verwaltungsvereinfachungs- und Kostengründen wieder ab 2017 auf die Zustellung eines Grundsteuerjahresbescheides bei allen Grundsteuer­pflichtigen, soweit sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderungen ergeben haben. Soweit der Grundsteuerbescheid z.B. für die Einkommensteuererklärung benötigt wird, ist hierfür der Grundsteuerbescheid 2016 nochmals heranzuziehen. Bitte heben Sie daher weiterhin den Grundsteuerbescheid 2016 bis zu einer Änderung gut auf, weil dieser auch für die folgenden Jahre gilt.

1. Steuerfestsetzung
Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 wird aufgrund § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) für diejenigen Steuerschuldner öffentlich festge­setzt, die für das Kalenderjahr 2017 die gleiche Grundsteuer wie für 2016 zu ent­richten haben.

2. Rechtsfolgen
Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für diese Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.
Wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eingetreten sind, gilt dies nicht. In diesen Fällen ergeht entsprechend dem Messbescheid des Finanzamtes ein geänderter schriftlicher Steuerbescheid.

3. Fälligkeit
Die Grundsteuer 2017 ist zu den Zeitpunkten fällig, die im zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Grundsteuerjahresbescheid oder Änderungsbescheid ange­geben sind. Die bisher geleisteten Zahlungen wurden als Vorauszahlungen gebucht (§ 29 GrStG). Die festgesetzten Beträge werden zum jeweiligen Fällig­keitstermin abgebucht.

4. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung (03.02.2017), beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde Niederaula, Schlitzer Straße 3, 36272 Niederaula, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Erhebung der festgesetzten Grundsteuer wird dadurch nicht aufgehalten.

5. Hinweis
Auf die Erläuterungen auf der Rückseite des zuletzt übersandten Grundsteuerbe­scheides wird aufmerksam gemacht. Auf diesem Steuerbescheid ist außerdem vermerkt, dass er so lange gilt, also auch für die folgenden Jahre, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.

Bei einem Eigentumswechsel während des Jahres bleibt kraft Gesetzes der bis­herige Eigentümer oder im Todesfall dessen Erbe(n) bis zum Jahresende steu­erpflichtig und darüber hinaus so lange, bis das Finanzamt einen neuen Grund­steuermessbescheid erlassen hat. Abweichende vertragliche Vereinbarungen heben die gesetzliche Steuerschuld und Zahlungspflicht nicht auf; sie haben nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.

6. Steuerpflichtiger bei der Grundsteuer
Immer wieder kommt es zu Anfragen, weshalb ein Grundsteuerbescheid nach der Veräußerung des Grundstückes noch an den bisherigen Eigentümer bekanntgegeben wird. Mögliche Gründe können sein:

1. Die Umschreibung auf den neuen Eigentümer erfolgt durch das Finanzamt erst zum 1. Januar des folgenden Jahres.

2. Ein vertraglich vereinbarter Übergangstermin für die Grundsteuer hat auf die Veranlagung keine Auswirkungen. Für die entsprechende Abwicklung des Vertrages sind die Vertragspartner zuständig.

3. Die Gemeinde kann einen Bescheid erst dann dem neuen Eigentümer bekanntgeben, wenn die Umschreibung durch das Finanzamt erfolgt ist.

Nach der Umschreibung werden dem zu Unrecht veranlagten Steuerpflichtigen die gezahlten Steuern erstattet, die Steuer wird beim neuen Eigentümer zugleich festgesetzt.
Der Zeitraum zwischen Abschluss eines Kaufvertrages und Umschreibung durch das Finanzamt ist sehr unterschiedlich. Auf­grund der manchmal erforderlichen Genehmigungen und Bescheini­gungen sowie der Bearbeitung kann sich diese bis zu einem Jahr hinziehen.

7. Abbuchung
Wenn Sie die Grundsteuer vierteljährlich oder jährlich noch per Banküberweisung bezahlen, überlegen Sie sich, ob Sie es nicht einfacher haben können, indem Sie der Gemeindeverwaltung ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Sie brauchen damit keine Zahlungstermine überwachen und es wird auch erst zum Fälligkeitstermin abgebucht. Wenn Sie nicht mit einer Abbuchung einverstanden sind, dann rufen Sie uns bitte an, damit die Angelegenheit geklärt werden kann, bevor Sie über die Bank der Abbuchung widersprechen und damit Kosten verursacht werden. Das Formular SEPA-Lastschriftmandat kann von der Homepage der Marktgemeinde Niederaula herunter geladen werden.

8. Auskunft
Für Auskünfte steht Ihnen das Steueramt, Frau Scholz (Tel. 920331), zur Verfügung.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Marktgemeinde Niederaula
Di, 31. Januar 2017

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