1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate

Amtliche Bekanntmachung

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. I S. 167), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. I S. 618) hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Niederaula am 24. März 2017 die

 

1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate

und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Marktgemeinde Niederaula

 

beschlossen.

 

Artikel I

Die Steuersätze in § 4 (1) werden wie folgt verändert:

 

zu § 2a):

Nr. 1 a) Der Betrag 81,00 € wird ersetzt durch 160,00 €

Nr. 1 b) Der Betrag 40,00 € wird ersetzt durch 80,00 €

Nr. 2 a) Der Betrag 25,00 € wird ersetzt durch 60,00 €

Nr. 2 b) Der Betrag 15,00 € wird ersetzt durch 30,00 €

Nr. 3 a) Der Betrag 125,00 € wird ersetzt durch 250,00 €

Nr. 3 b) Der Betrag 65,00 € wird ersetzt durch 125,00 €

 

zu § 2 b):

Der Betrag je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat von 25,00 € wird ersetzt durch 30,00 €.

 

Artikel II

In § 4 wird nachfolgender Absatz 3 neu eingefügt:

„Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt.“

 

Artikel III

In § 8 (2) wird der letzte Satz „Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.“ gestrichen.

In § 8 (2) wird dafür neu eingefügt: „Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Gemeinde eingegangen ist.“

 

Artikel IV

In § 8 (4) wird angefügt: „In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.“

 

Artikel V – Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft.

 

Niederaula, 13. April 2017

 

Der Gemeindevorstand

der Marktgemeinde Niederaula

(Thomas Rohrbach)

Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Marktgemeinde Niederaula
Do, 13. April 2017

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