Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters der Marktgemeinde Niederaula

Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des

hauptamtlichen Bürgermeisters der Marktgemeinde Niederaula

 

I. Stellenausschreibung

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

 

Die Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters der Marktgemeinde Niederaula endet am 31. Januar 2021.

 

Nach § 39 Absatz 1a Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung wird die hauptamtliche Bürgermeisterin / der hauptamtliche Bürgermeister von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

 

Die Wahl findet nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26. Juni 2020, bekanntgemacht in dem Niederaulaer Wochenblatt Nr. 30 vom 24. Juli 2020

 

am Sonntag, dem 01. November 2020

 

statt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

 

Entfällt auf keine Bewerberin bzw. keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen findet

 

am Sonntag, dem 15. November 2020

 

eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

 

Gewählt ist bei der Stichwahl, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält.

 

Für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gelten die folgenden gesetzlichen Regelungen.

 

  • Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Mai 2020 (GVBl. I S. 318)

 

  • Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Mai 2020 (GVBl. I S. 318)

 

  • Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 367)

 

I. Stellenausschreibung

 

In der Marktgemeinde Niederaula (8 Ortsteile, 5.333 Einwohner) ist die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters neu zu besetzen.

 

Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister wird am 01. November 2020 von den Bürgerinnen und Bürgern der Marktgemeinde Niederaula für die Dauer von 6 Jahren direkt gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

 

Erreicht keiner der Bewerberinnen bzw. keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, findet am 15. November 2020 unter den beiden Bewerberinnen / Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.

 

Der Beginn der Amtszeit ist der 01. Februar 2021.

 

Die Besoldung erfolgt nach der Besoldungsgruppe A 16 der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung. Außerdem wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.

 

Zur hauptamtlichen Bürgermeisterin / zum Bürgermeister wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Unionsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, die am Wahltag – das ist der Tag der ersten oder Hauptwahl - das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben; eine obere Altersgrenze gibt es nicht mehr, § 39 Abs. 2 HGO und nicht vom Wahlrecht nach § 31 HGO ausgeschlossen sind.

 

In der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Niederaula besteht zurzeit folgende Sitzverteilung: SPD 14 Sitze, Bürgerliste Niederaula 11, CDU 3 Sitze, Bündnis 90 / Die Grünen 1 Sitz, Fraktionslos 2 Sitze = 31 Sitze.

 

 

II. Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

  1. Wahlvorschlagsrecht

 

Gemäß §§ 66 und 22 der Hessischen Kommunalwahlordnung (KWO) wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Marktgemeinde Niederaula aufgefordert. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Danach können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG), von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Inhalt, Form, Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages sind gesetzlich geregelt.

 

  1. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

 

Maßgebend für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge sind die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 und 45 KWG sowie des § 23 KWO.

 

Auszug aus dem KWG:

§ 10 KWG – Wahlvorschlagsrecht

(1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen.

(2) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

(3) Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(4) Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

 

 

§ 11 KGW - Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.

(2) Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(3) Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(4) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

 

§ 12 KWG - Aufstellung der Wahlvorschläge

(1) Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

(2) Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.

(3) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 3 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

 

 

§ 13 KWG - Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen.

(2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

(3) Nach der Zulassung (§ 15) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

 

 

§ 45 KWG - Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt dessen Familiennamen als Kennwort.

(2) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.

(3) Für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, bei der Wahl des Landrats in der Vertretungskörperschaft des Landkreises oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Landräten und Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt im Landkreis beziehungsweise in der Gemeinde ausgeübt haben.

(4) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt auch dann nicht vor, wenn der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht.

(5) Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu veröffentlichen, dass bei der Wahl des Bürgermeisters zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, bei der Wahl des Landrats zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft aufgeführt werden. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entscheidet. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Wahlleiter zu ziehen. Die Verpflichtung zur Verteilung von Musterstimmzetteln (§ 15 Abs. 4 Satz 1) gilt nicht.

(6) Bewerber können nach der ersten Wahl bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses nach § 47 Abs. 1 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter auf eine Teilnahme an der Stichwahl verzichten.

 

Die Anzahl der nach § 45 Absatz 3 KWG erforderlichen Unterstützungsunterschriften beläuft sich auf 62.

 

  1. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Vorschlägen


Die Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten, spätestens bis Montag, 24. August 2020, 18.00 Uhr, schriftlich bei dem Wahlleiter, Gemeindeverwaltung Niederaula, Schlitzer Straße 3, 36272 Niederaula einzureichen.
Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formblätter sowie die vollständige, mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen verbundene Stellenausschreibung zu erhalten. Die Vordrucke können ebenfalls über das Internet unter https://wahlen.hessen.de/kommunen/direktwahlen heruntergeladen werden.

 

Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig vor diesem Termin eingereicht werden, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.

 

 

Niederaula, 31. Juli 2020                                                            Der Gemeindewahlleiter

                                                                                               der Marktgemeinde Niederaula

                                                                                                                  

              gez.

                                                                                                                      (Köhler)

                                                                                                          Besonderer Wahlleiter

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Fr, 31. Juli 2020

Weitere Meldungen