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15. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 24. Juni 2005

15. Nachtrag zur Entwässerungssatzung (EWS) vom 24. Juni 2005

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), der §§ 1 bis 5a und 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Niederaula in der Sitzung am 27. Januar 2022 die Änderung der

 

 

                              E N T W Ä S S E R U N G S S A T Z U N G

(EWS)

beschlossen.

 

Der Gebührensatz für das Niederschlagswasser wird von 0,85 € auf 0,82 € pro Quadratmeter gesenkt. Die Schmutzwassergebühr wird von 5,15 € auf 4,30 € pro Kubikmeter gesenkt. Hierzu wird die Entwässerungssatzung wie folgt geändert:

 

Artikel I

 

§ 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

§ 24 (Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser)

 

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,82 Euro jährlich erhoben.

 

§ 26 Absätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:

 

§ 26   Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

 

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

 

          Die Gebühr beträgt pro cbm Frischwasserverbrauch

 

          a) bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage                 4,30 Euro

 

          b) bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer

              Grundstückskläreinrichtung                                                                   4,30 Euro

 

 

In § 26 (2) Satz 3 wird die Angabe „5,15 Euro“ ersetzt durch „4,30 Euro“.

 

                            Artikel II

 

Dieser 15. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft.

 

 

Niederaula, 04. Februar 2022                                 Der Gemeindevorstand

der Marktgemeinde Niederaula

 

 

           (Thomas Rohrbach)

                Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Marktgemeinde Niederaula
Fr, 04. Februar 2022

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