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Bauleitplanung der Marktgemeinde Niederaula, Ortsteil Hattenbach Bebauungsplan Nr. 27 „Am Stieg“, 1. Bauabschnitt – 1. Änderung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

 

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Niederaula hat in ihrer Sitzung am 20.07.2023 den im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellten Bebauungsplan Nr. 27 „Am Stieg“, 1 Bauabschnitt – 1. Änderung (Textbebauungsplan ohne Planzeichnung) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 Abs. 1 und 3 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 27 „Am Stieg“, 1. Bauabschnitt, von 2003 und umfasst in der Gemarkung Hattenbach, Flur 3, die Flurstücke 136 teilweise, 137/3 teilweise, 137/4, 137/5, 137/6, 137/7, 137/8, 137/9, 137/10, 137/11, 137/12, 137/13, 137/14, 137/15, 137/16, 137/17, 139/1 teilweise, 139/2 teilweise und 140 teilweise. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches kann der nachfolgenden Übersichtskarte entnommen werden.

 

Das Planziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist ausschließlich die Anpassung der bisherigen bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschrift zur zulässigen Dachform und Dachgestaltung. Alle sonstigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften des rechtwirksamen Bebauungsplanes Nr. 27 „Am Stieg“, 1. Bauabschnitt, von 2003 gelten hingegen unverändert fort.

 

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Der Bebauungsplan wird in der Gemeindeverwaltung Niederaula, Rathaus, Schlitzer Straße 3, 36272 Niederaula, Zimmer 212 (Obergeschoss), zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

 

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die o.g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

 

Niederaula, den 28. Juli 2023

 

Der Gemeindevorstand

der Marktgemeinde Niederaula

 

(Thomas Rohrbach)

Bürgermeister

 

 

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