Bauleitplanung der Marktgemeinde Niederaula, Ortsteil Niederaula 5. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Schlitzer Straße“
Bauleitplanung der Marktgemeinde Niederaula, Ortsteil Niederaula
5. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Schlitzer Straße“
Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Schreiben vom 10.12.2024 (Az: RPKS-21-61 a 1315/1-2024/1) mitge-teilt, dass die von der Gemeindevertretung am 26.09.2024 beschlossene 5. Änderung des Flächennutzungs-planes im Bereich „Schlitzer Straße“ gemäß § 6 Absatz 1 BauGB genehmigt wird. Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht; die Flächennutzungsplan-Änderung wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung umfasst in der Gemarkung Niederaula Flächen in der Flur 10. Das Planziel der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung von „Gewerblichen Bauflächen“ zu Lasten der bisherigen Darstellungen. Mit der teilräumlichen Änderung des Flächennutzungsplanes werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung somit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Nutzung des Plangebietes im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Schlitzer Straße“ geschaffen.
Die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung wird in der Gemeindeverwaltung Niederaula, Rathaus, Schlitzer Straße 3, 36272 Niederaula, Zimmer 212, zu den allgemeinen Dienststunden der Verwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorganges gemäß § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Niederaula, den 31.01.2025
Der Gemeindevorstand
der Marktgemeinde Niederaula
(Thomas Rohrbach)
Bürgermeister
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