Dienstleistungen für Wählerinnen und Wähler

Wahlschein beantragen

Wann ist es sinnvoll, einen Wahlschein zu beantragen? Was ist zu beachten?

 

Beschreibung

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und am Wahltag das Wahllokal nicht aufsuchen möchte, erhält auf Antrag von der Wahlbehörde einen Wahlschein und die für eine Briefwahl notwendigen Unterlagen.

Einen Wahlscheinantrag finden Sie auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

 

Voraussetzungen

Sie sind im Wählerverzeichnis in einem Wahlbezirk in Niederaula eingetragen.

 

Verfahrensablauf

Sie können den Wahlschein auf folgende Arten beantragen:

  • per E-Mail oder Fax

  • persönlich

  • durch eine mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattete Vertretung (Eine bevollmächtigte Person darf höchstens für vier andere Personen die Unterlagen beantragen bzw. abholen)

  • schriftlich

  • online, unter folgendem Link


Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Nachname

  • alle Vornamen

  • Geburtsdatum

  • Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

  • wenn aus der Wahlbenachrichtigung bekannt, sollten Sie möglichst auch die Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, mitteilen.

 

Bitte beachten Sie, dass eine telefonische Beantragung nicht möglich ist.

 

Fristen

Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl

  • bei Europa- und Bundestagswahlen bis 18.00 Uhr

  • bei Landtags- und Kommunalwahlen bis 13.00 Uhr

beantragt werden.

In besonderen Fällen, z.B. bei plötzlicher, schwerer Erkrankung kann

der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden.

 

Was sollte ich noch wissen?

Wenn man wahlberechtigt, aber nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält man auf Antrag einen Wahlschein

  • wenn man nachweist, dass man ohne Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat,

  • das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,

  • oder wenn das Wahlrecht erst im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

 

Mit einem Wahlschein kann man auch, in jedem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises an der Urnenwahl teilzunehmen.

 

Weitere Informationen zum Thema Wahlen finden Sie unter wahlen.hessen.de

 

Rechtsgrundlagen

§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWG)
§ 4 Europawahlgesetz (EuWG) in Verbindung mit
§ 17 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWG)
§ 26 Europawahlordnung (EuWO)
§ 17 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWG)
§ 27 Bundeswahlordnung (BWO)
§ 13 Abs. 1 Landtagswahlgesetz (LWG)
§ 13 Landeswahlordnung (LWO)
§ 9 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWG)
§ 17 Kommunalwahlordnung (KWO)