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Das Schiedsamt - Eine bürgernahe Einrichtung

Kontakt

Ansprechpartner: Heinz Hüttner

Breslauer Straße 16
36272 Niederaula

Öffnungszeiten

Nach Vereinbarung

 

Stellvertreter/in:

Gabriele Schulz
An der Dudeseite 16
36272 Niederaula
Tel. 0171 / 33 93 702
 

 

Schiedsamt Logo

Schlichten statt Richten

Das Schiedsamt in Niederaula

 

 

Das Schiedsamt führt nach dem Hessischen Schiedsamtsgesetz Schlichtungsverhandlungen über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten durch. Es ist ferner in Strafsachen die zuständige Vergleichsbehörde.

 

Für jede Gemeinde ist ein Schiedsamt eingerichtet. Die Schiedspersonen, welche die Aufgaben des Schiedsamts wahrnehmen, werden von der Gemeindevertretung gewählt. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, der auch die unmittelbare Dienstaufsicht über sie ausübt.

 

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren grundsätzlich über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarrecht sowie über nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre statt. Die Schiedspersonen können Zeugen und Sachverständige hören, die freiwillig vor ihnen erscheinen. Bei Verhandlungen mit Sprachfremden können Dolmetscherinnen oder Dolmetscher hinzugezogen werden.

 

Aus den vor dem Schiedsamt geschlossenen Vergleichen oder anderweitigen Einigungen kann unter Beteiligung des Amtsgerichts die Zwangsvollstreckung betrieben werden. In Strafsachen darf das Schiedsamt nur bei den in § 380 Abs. 1 StPO genannten Vergehen tätig werden. Das sind Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.

 

In anderen strafrechtlichen Angelegenheiten ist die Schiedsperson nicht zuständig; dies gilt auch dann, wenn die Straftat nur auf Antrag der verletzten Person verfolgt werden kann oder zwar eine der in § 380 Abs. 1 StPO genannten Straftaten, zugleich aber auch andere, dort nicht genannte Straftatbestände vorliegen. Vor Erhebung der Privatklage muss nachgewiesen werden, dass der im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführte Sühneversuch vor dem Schiedsamt erfolglos geblieben ist.

 

Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt. Für das Schlichtungsverfahren wird nur eine geringe Gebühr erhoben, die im Einzelfall ermäßigt, oder von deren Erhebung ganz abgesehen werden kann.

Quelle: Hess. Minist. der Justiz

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